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Keine Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision

Ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision ist dann ausgeschlossen, wenn die Vermögensverwalterin des Wohnungseigentümers bei der Vermittlung der Wohnung für das Maklerbüro tätig wird. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein Maklerbüro schaltete ein Inserat, in dem es eine 2-Zimmer-Wohnung in München anbot. Auf Grund des Inserates meldete sich eine Interessentin, der seitens des Maklerbüros eine Ansprechpartnerin genannt wurde. Diese führte im März 2008 dann mit der Wohnungssuchenden eine Besichtigung der Wohnung durch. Sie übergab ihr auch sämtliche Informationen zu der Wohnung, nahm eine Selbstauskunft entgegen und versprach eine Reservierung der Wohnung. Im Anschluss kam es auch zu dem Abschluss eines Mietvertrages und die neue Mieterin bezahlte 2667 Euro Provision an das Immobilienbüro. Als sie jedoch erfuhr, dass ihre Ansprechpartnerin die Vermögensverwalterin des Wohnungseigentümers war, verlangte sie die Provision zurück. Schließlich verbiete das Gesetz, dass der Eigentümer für die Vermittlung seiner Wohnung Geld verlange. Dies müsse auch für seine Vermögensverwalterin gelten.

Das Maklerbüro weigerte sich jedoch zu zahlen. Erstens komme das Gesetz hier nicht zur Anwendung. Außerdem sei die Vermögensverwalterin bei der eigentlichen Unterzeichnung des Mietvertrages und der Wohnungsübergabe im Urlaub und damit für das Büro gar nicht tätig gewesen. Man habe die betreffende Dame auch nur um Hilfe gebeten, da man von dem Eigentümer mit der Vermittlung von 34 Wohnungen beauftragt worden war und dies zeitlich nicht geschafft hätte. Deshalb habe die Vermögensverwalterin das Büro unterstützt.

 

Das Amtsgerichts München gab der Mieterin jedoch Recht: Die Klägerin habe einen Rückzahlungsanspruch, da sie die Maklerprovision zu Unrecht bezahlt habe. § 2 Absatz 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz schließe einen Provisionsanspruch dann aus, wenn der Makler einen Mietvertrag über eine Wohnung vermittle, deren Eigentümer er sei. Hintergrund dieses Gesetzes sei es, Wohnungssuchende vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergäben. Außerdem soll die Markttransparenz verhindern, dass Wohnungsvermittler Entgelte fordern, obwohl eine echte Vermittlertätigkeit gar nicht vorliege. Deshalb habe der Gesetzgeber gewisse Konstellationen geregelt, die typischerweise einen Interessenkonflikt in sich tragen, wie eben die Vermittlung der eigenen Wohnung.

Dieser typische Konflikt trete auch hier zu Tage. Als Vermögensverwalterin des Eigentümers sei dieser daran gelegen, die Wohnung zügig und unproblematisch zu einer möglichst hohen Miete zu vermitteln. Da sich das Maklerbüro sich ihrer Dienste bedient habe, müsse es sich auch dieses Eigeninteresse zurechnen lassen. Daran ändere auch nichts, dass die Vermögensverwalterin bei der eigentlichen Unterzeichnung des Mietvertrages und der Wohnungsübergabe in Urlaub gewesen sei. Sie habe jedenfalls die wesentlichen Informationen zum Wohnobjekt weitergegeben und die Wohnungsbesichtigung durchgeführt. Damit habe sie entscheidende Maklertätigkeiten vorgenommen.

 

29.04.2010 - 282 C 33538/09?Amtsgericht München - PM 05/11 vom 31.01.2011:

http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/