Unverlangte Empfehlungs E-Mails sind rechtswidrig
Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Urteil 12.09.2013, I ZR 208/12
§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/113/EG, Richtlinie 2005/29/EG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG