Rechtsscheinhaftung bei Unternehmergesellschaft
Die Rechtsscheinhaftung greift nicht nur in Fällen ein, in denen der Rechtsformzusatz einer Kapitalgesellschaft ganz weggelassen wird, sondern auch dann, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz "GmbH" gehandelt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann es zur Haftung des Handelnden kraft Rechtsscheins entsprechend § 179 BGB führen, wenn dieser im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen für eine GmbH die Firma unter Weglassen des Zusatzes Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder "GmbH" zeichnet.
Durch die in § 4 GmbHG gesetzlich vorgeschriebene Aufnahme der Gesellschaftsform in die Firma solle dem Geschäftsgegner die Tatsache der beschränkten Haftung seines Verhandlungs- oder Vertragspartners deutlich vor Augen geführt werden. Wird die vom Rechtsverkehr erwartete Offenlegung unterlassen, würden unzutreffende Vorstellungen erweckt. Dadurch entstehe die Gefahr, dass der Geschäftsgegner Dispositionen trifft, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ganz oder in dieser Form unterlassen hätte. Dem entspreche als Ausgleich die Vertrauenshaftung dessen, der die erforderliche Aufklärung nicht vornimmt.
Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn die Firma einer Unternehmergesellschaft unter Weglassen des zwingend vorgeschriebenen Zusatzes Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) gezeichnet wird. Angesichts des Umstandes, dass die Unternehmergesellschaft mit einem nur ganz geringen Stammkapital ausgestattet sein kann, bestehe sogar ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs, dass hierauf hingewiesen wird. Aus Gründen des effektiven Gläubigerschutzes sei daher gerade auch hier eine entsprechende Haftung geboten.
Diese Grundsätze gelten aber auch dann entsprechend, wenn im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen für eine Unternehmergesellschaft mit dem Rechtsformzusatz GmbH gezeichnet und dadurch bei dem Vertragspartner die unzutreffende Vorstellung geweckt wird, er kontrahiere mit einer Gesellschaft mit einem Mindeststammkapital von 25.000 .
In diesem Fall hafte der Handelnde nicht nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung, sondern dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich.
12.06.2012 - II ZR 256/11
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