Nicht ausreichende Widerrufsbelehrung bei Hinweis auf AGB
Eine im Sinne des § 360 BGB ausreichende Widerrufsbelehrung liegt nicht in einem allgemein gehaltenen Hinweis auf die AGB des Anbieters. Dies hat das Landgericht Frankfurt (Oder) entschieden.
Eine solche allgemeine Bezugnahme auf AGB ohne einen Hinweis auf eine dort enthaltene Widerrufsbelehrung sei nicht als deutlich gestaltete Belehrung im Sinne § 360 BGB anzusehen. Der Verbraucher müsse deutlich auf die Möglichkeit des Widerrufs hingewiesen werden. Dies geschehe üblicherweise dadurch, dass dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung unmittelbar präsentiert wird. Darauf stelle die Regelung des § 360 BGB implizit ab. Der Satz "Natürlich möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben." stelle keine ausreichende Widerrufsbelehrung im Sinne des § 360 BGB dar.
13.08.2013 - 16 S 238/12
Landgericht Frankfurt (Oder) - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank
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