Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in
Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter
WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im
Internet genutzt wird. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres
Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser
Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum
Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der beklagte
Anschlussinhaber war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die klagende
Rechteinhaberin begehrt vom beklagten Anschlussinhaber Unterlassung,
Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das
Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag
auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der Bundesgerichtshof hat
angenommen, dass eine Haftung des beklagten Anschlussinhabers als Täter
oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht komme. Auch
privaten Anschlussinhabern obliege aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr
WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr
geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von
Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber
eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, ihre
Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen
und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht
beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des
Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hatte der beklagte Anschlussinhaber nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen
Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort
nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort
ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer
bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse
aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.
Der beklagte Anschlussinhaber hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der
sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten
(nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen
insofern maximal 100 Euro an). Diese Haftung bestehe schon nach der ersten
über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei
der beklagte Anschlussinhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine
Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof
verneint, weil nicht der beklagte Anschlussinhaber den fraglichen
Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei
der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es
im Streitfall fehlte.
12.05.2010 - I ZR 121/08
Bundesgerichtshof - PM Nr. 101/2010 vom 12.05.2010: