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Europäischer Gerichtshof zum Fernabsatzgesetz: Verbraucher trägt bei Widerruf keine Kosten

Bei Widerruf von Fernabsatzverträgen dürfen Verbrauchern nicht die ursprünglichen Versandkosten auferlegt werden. So urteilte der EuGH am 15. April 2010 (C-511/08). Der BGH hatte die Frage vorgelegt, ob Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG einer nationalen Regelung entgegenstünden, nach der dem Verbraucher, bei Widerruf, die Kosten der Warenzusendung auferlegt werden darf (s. EiÜ 04/0905/10). Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 sind die einzigen Kosten, die der Verbraucher „infolge der Ausübung des Widerrufsrechts“ zu tragen hat, die unmittelbaren Rücksendekosten. Gemäß Art. 6 Abs. 2 hat der Lieferant dann die vom Verbraucher „geleisteten Zahlungen“ zu erstatten. Was unter geleisteten Zahlungen zu verstehen ist, ist strittig. Die Bundesregierung machte geltend, „geleistete Zahlungen“ betreffe nur die Hauptleistungen (insb. Preis). Auch seien Versandkosten nicht Folgekosten des Widerrufs, sondern bestünden unabhängig von diesen. Die Richtlinie treffe daher keine Regelung über Versandkosten. Sie fielen somit unter „weitere Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts“, für deren Festlegung nach Erwägungsgrund 14 die Mitgliedsstaaten zuständig sind. Der EuGH hingegen stellte fest, dass nicht alle Sprachfassungen von „Folgekosten“ des Widerrufs sprechen, sondern von Kosten, die im Fall des Widerrufs auftreten. Zudem kenne die Richtlinie eine Unterscheidung zwischen Preis- und Lieferkosten nur aus Art. 4 (Informationspflichten). Vor allem aber gebiete die Wendung „die einzigen Kosten“ in Art. 6 Abs. 1 und 2 diejenige Auslegung, dass der Käufer sonst keine weiteren Kosten zu tragen habe. § 448 Abs.1 BGB ist demzufolge im Fall des Widerrufs richtlinienkonform auszulegen. Der deutsche Verbraucher trägt demnach bei Widerruf weder die Versandkosten noch die Rücksendungskosten (§ 375 Abs. 2 BGB).