Wortungetüme sind keine Marken
Wegen Überlänge hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) den Schutz des Werbeslogans "Die Vision: Einzigartiges Engagement für Trüffelpralinen ....") abgelehnt. Beanstandet wurden fehlende Originalität, Kürze und Prägnanz, weshalb eine betriebliche Herkunft nicht erkennbar sei (BGH, Beschluss vom 01.07.2010, I ZB 35/09). Längere Wortfolgen dürften daher in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehren.