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Urteil im Geschmacksmuster Rechtsstreit zwischen den Firmen Apple und Samsung

Verfügung vom 09.08.2011 entschieden. Die Düsseldorfer Richter haben die einstweilige Verfügung im Hinblick auf die deutsche Samsung Electronics GmbH in vollem Umfang aufrechterhalten, so dass es diesem Unternehmen im Bereich der gesamten Europäischen Union untersagt bleibt, das Produkt „Samsung Galaxy Tab 10.1“ zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.

 

Hinsichtlich der Firma Samsung Electronics Co. Ltd. mit Sitz in Süd-Korea hat das Landgericht die Untersagung hingegen auf Deutschland beschränkt. Zur Begründung haben die Richter im Wesentlichen ausgeführt, dass sie gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union nur dann für ein europaweites Verbot zuständig sein könne, wenn dieses Unternehmen eine deutsche Niederlassung habe. Dies sei jedoch mit Blick auf die Firma Samsung Electronics GmbH zu verneinen, da diese eine rechtlich selbständige Gesellschaft sei und im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftrete und Geschäfte tätige.

 

Soweit in der Widerspruchsverhandlung noch offen geblieben ist, ob die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit gegeben war, hat das Landgericht diese Frage nunmehr bejaht, weil für die Firma Apple erst nach Erscheinen eines entsprechenden Artikels in der Fachzeitschrift „CHIP“ am 18.07.2011 hinreichend sicher erkennbar gewesen sei, wie die endgültige Version des für den deutschen Markt bestimmten Produkts aussehen sollte. Danach habe die Firma Apple jedoch unverzüglich gehandelt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht.

Zwar seien möglicherweise schon zu einem früheren Zeitpunkt Abbildungen des Produkts auf der Website der Firma Samsung einzusehen gewesen. Diesen sei indessen nicht hinreichend deutlich zu entnehmen gewesen, dass sie das für die Markteinführung in Deutschland vorgesehene Produkt zeigten.

 

09.08.2011 - 14c O 194/11

Landgericht Düsseldorf - PM 13/2011 vom 09.09.2011:

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