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Nutzung von Slogan von Mario Barth „Nicht quatschen - MACHEN!“ keine unlautere Nachahmung

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass in der Nutzung des Slogans „Nicht quatschen - MACHEN!“ von Mario Barth durch einen Dritten für den Aufdruck von T-Shirts keine unlautere Nachahmung zu sehen ist. Dem Slogan komme keine wettbewerbliche Eigenart zu.

 

Der Comedian Mario Barth ging gegen den Beklagten vor, der online einen T-Shirt-Handel betrieb. Im Auftrag einer Kundin bedruckte der beklagte Händler ein T-Shirt mit dem Slogan "Nicht quatschen - MACHEN!“. Hierin sah Marioa Barth eine unlautere Nachahmung und begehrt Schadensersatz von dem Beklagten.

 

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage angewiesen. Der Slogan sei lediglich eine allgemeine Lebensweisheit, die bereits in anderen Situationen und von anderen Personen genutzt werde. So habe beispielsweise ein Karneval unter diesem Motto gestanden. Auch laute eine Zeitungs-Kolumne so. Es handle sich folglich um Allgemeingut. Der Wortfolge komme damit keine wettbewerbliche Eigenart zu. Diese wäre nur gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung der Produkte geeignet sei, den Verkehrskreis auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Bei Werbeslogans sei eine wettbewerbliche Eigenart dann zu verneinen, wenn sie - wie hier – keine originellen und selbstständigen Gedanken aufweise, so das Gericht.  

 

 

27.07.2011 - 2a O 721/11
Landgericht Düsseldorf - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank
Nordrhein-Westfalen: http://www.nrwe.de