Markenlizenznehmer kann bei Beendigung des Lizenzverhältnisses Ausgleichsanspruch haben
Dem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags kann bei Beendigung des Lizenzverhältnisses ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 89b HGB zustehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Voraussetzung ist, dass der Lizenznehmer in die Absatzorganisation des Lizenzgebers eingebunden ist und der Lizenznehmers verpflichtet ist, dem Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu übertragen. Ist der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Waren selbst nicht tätig, seien die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch im Regelfall nicht gegeben.
29.04.2010 - I ZR 3/09
Bundesgerichtshof: http://www.bundesgerichtshof.de