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Keine Urheberrechtsverletzung durch Werbe-Jingle 'Ich liebe es'

Im Streit um die Nutzung der McDonalds-Werbemelodie "Ich liebe es" hat das Landgericht München I die Klage des Komponisten abgewiesen.


Der klagende Komponist war im April 2003 von einer Werbeagentur beauftragt worden, an der Erstellung eines Werbejingles für McDonalds mitzuwirken. Seine Komposition übergab er der Werbeagentur auf CD und erhielt dafür 1.500 Euro und zwei Flaschen Champagner.

Weil er die weltweit bekannte Werbemelodie "McDonalds - Ich liebe es", die auf ihn zurückgehe, nicht zur Veröffentlichung freigegeben habe, verklagte der Komponist McDonalds auf Auskunft über die Nutzung der Melodie und Feststellung eines Schadensersatzanspruches. Die beklagte Fast-Food-Kette hingegen wollte von einer Urheberrechtsverletzung nichts wissen: Es sei für den durchschnittlichen Hörer nahezu unmöglich, aus dem vom klagenden Komponisten geschaffenen Rap eine Tonfolge herauszuhören. Außerdem sei kein einziger Ton der Komposition des Klägers identisch mit ihrem Audio-Logo. Die Klage müsse im Übrigen schon deshalb abgewiesen werden, weil die vom klagenden Komponisten ggf. geschaffene "Melodiefolge" kein schutzfähiges Werk im Sinne des Urheberrechts darstelle.

Dem folgten die Richter mit ihrem Urteil. Die "Melodie", auf die in der Produktion des Klägers der Text "McDonalds - Ich liebe es" gerapt wird, stelle keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG dar, weil ihr die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe fehlt. Beide Melodiefolgen, auf die bei der Komposition des Klägers der Text "Ich liebe es" gerapt wird, seien so sehr von dem natürlichen Sprechduktus vorgegeben, dass sie nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Was die drei Töne angeht, auf die in der Komposition des Klägers der Textteil "McDonalds" gerapt wird, so sei diese, da sie lediglich aus einer Terz und einer Sekunde besteht, zu simpel, um die erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.

18.08.2010 - 21 O 177/09 
Landgericht München I - PM Nr. 24/10 vom 18.08.2010:
http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1