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Information der Kunden über Arbeitgeberwechsel nicht wettbewerbswidrig

Wer nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, anruft, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, verstößt im Allgemeinen nicht gegen § 7 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Geschäftsführers entschieden (Urteil vom 11.03.2010, I ZR 27/08). Anders hingegen beurteilte der BGH die entsprechenden Hinweise per E-Mail: Für diese Art der Werbung wird weiterhin eine Wettbewerbswidrigkeit angenommen, wenn eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Empfängers fehlt.

(Quelle: http://www.iww.de)

 

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