Fragen und Antworten zu den neuen Regeln zur Kennzeichnung von Lebensmitteln ab 13. Dezember 2014
Die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten beim Einkauf klare und gut verständliche Lebensmittelinformationen, um fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. Zudem leiden immer mehr Menschen an Lebensmittelallergien. Dank neuer EU-Vorgaben für die Kennzeichnung von Lebensmitteln werden sie ab 13. Dezember 2014 klarer und umfassender über die Inhaltsstoffe von Nahrungsmitteln informiert, gleich ob sie im Supermarkt einkaufen oder in Restaurants essen. Die EU-Staaten und das Europäische Parlament hatten die Lebensmittelinformationsverordnung 2011 beschlossen.
Was ändert sich durch die neuen Kennzeichnungsregeln?
- Informationen auf Lebensmitteln müssen besser lesbar sein (Mindestschriftgröße für verpflichtende Angaben).
- Im Zutatenverzeichnis vorverpackter Lebensmittel müssen Allergene (z. B. Soja, Nüsse, Gluten, Laktose) deutlicher als bisher hervorgehoben werden (mittels Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe)
- Auch bei nicht vorverpackten, losen Lebensmitteln müssen nun Informationen über Allergene bereitgestellt werden. Das gilt auch für die Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten (dazu mehr in der nächsten Frage).
- Bei den meisten vorverpackten verarbeiteten Lebensmitteln sind zudem bestimmte Nährwertinformationen vorgeschrieben. Die Bestimmungen zu den verpflichtenden Nährwertangaben gelten grundsätzlich erst ab dem 13. Dezember 2016. Falls Hersteller allerdings bereits vorher Nährwertangaben bereitstellten, müssen sie ab dem 13. Dezember 2014 den Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung entsprechen.
- Wie derzeit schon bei Rindfleisch wird nun auch bei frischem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch eine Ursprungsangabe obligatorisch, und zwar zum 1. April 2015. Auf dem Etikett muss dann grundsätzlich das Land erscheinen, in dem das Tier aufgezogen und geschlachtet worden ist.
- Für den Fernabsatz gelten die gleichen Kennzeichnungsbestimmungen wie für den Ladenverkauf.
- Technisch hergestellte Nanomaterialien müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden.
- Es muss ein Hinweis auf die spezielle pflanzliche Herkunft raffinierter Öle und Fette erfolgen.
- Die Regeln zur Vermeidung irreführender Praktiken werden verschärft.
- Bei nachgemachten Lebensmitteln (Imitaten) muss die Ersatzzutat angegeben werden.
- Es ist deutlich darauf hinzuweisen, wenn ein Lebensmittel aus Fleisch- oder Fischstücken "zusammengefügt" ist.
- Wenn ein Lebensmittel aufgetaut wurde, muss dies ebenfalls deutlich angegeben sein.
Was ändert sich für Gaststätten und Restaurants?
Unter der Lebensmittelinformationsverordnung ist neu, dass Angaben zu Allergenen nicht nur für verpackte Lebensmittel verpflichtend sind, sondern auch für "lose", nicht verpackte Lebensmittel, die z.B. in Restaurants und Cafés verkauft werden.
Seitens der EU wurde den EU-Staaten bei der Umsetzung dieses Teils der Verordnung Flexibilität gelassen, um die jeweils praktikabelste Lösung vor Ort zu finden. Im Rahmen der Umsetzung in Deutschland unter Federführung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft werden Lebensmittelunternehmen und insbesondere den mittelständischen Handwerksbetriebe unter Berücksichtigung der hohen gesundheitlichen Interessen praxisgerechte und flexible Lösungen an die Hand gegeben. Umfassende Informationen dazu finden Sie auch der Website des BMEL hier und hier. Demnach ist neben dem weiten Spektrum der schriftlichen Informationsmöglichkeiten für die Unternehmen auch eine mündliche Information möglich. Basis für die mündliche Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden leicht zugänglich gemacht werden muss.
Gelten die neuen Regeln auch für Wohltätigkeitsveranstaltungen?
Entgegen anderslautender Medienberichte verlangt die EU-Lebensmittelinformationsverordnung nicht, dass die Inhaltsstoffe jedes in eine Kita mitgebrachten Kuchens oder aller servierten Schnittchen auf Wohltätigkeitsveranstaltungen deklariert werden. In Punkt 15 der Verordnung heißt es: "Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen." Mehr dazu auch hier.
War es wirklich nötig, die Vorschriften für die Lebensmittelkennzeichnung zu ändern?
Die bisher geltenden Rechtsvorschriften über die Etikettierung und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln stammen aus dem Jahr 1978 bzw. 1990. Die Ansprüche der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Vermarktungsformen haben sich seitdem stark weiterentwickelt. Die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU möchten beim Lebensmitteleinkauf besser Bescheid wissen. Sie wollen eine verständliche und präzise Kennzeichnung, die nicht irreführend ist. Die nach über dreijähriger Bearbeitungszeit erlassene neue Verordnung wir den Verbrauchern helfen, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen und möglicherweise auch besser zu leben und sich gesünder zu ernähren.
Was ist mit klein geschriebenen, unleserlichen Informationen?
Dies ist einer der wichtigsten Punkte, die in der neuen Verordnung geregelt werden. Verpflichtende Informationen müssen künftig eine Mindestschriftgröße aufweisen, und ihre Darstellung darf durch freiwillige Angaben (z. B. Werbeaussagen) nicht beeinträchtigt werden. Zur Lesbarkeit sollen noch weitere Vorschriften erlassen werden.
Werden die neuen Bestimmungen dabei helfen, sich gesünder zu ernähren?
Grundsätzlich ja. Sie erhalten klarere Informationen über die wichtigsten ernährungsphysiologischen Eigenschaften verarbeiteter Lebensmittel, d. h. zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Auf diese Weise können die Verbraucherinnen und Verbraucher Lebensmittel vor dem Kauf miteinander vergleichen und dann in Kenntnis der Lage Entscheidungen treffen, die ihren persönlichen Ernährungsbedürfnissen entsprechen. Zudem können Informationen zu bestimmten Nährstoffen künftig auf der Vorderseite der Verpackung erscheinen, was den Produktvergleich im Einkaufsregal erleichtern soll. (Die Bestimmungen zu verpflichtenden Nährwertangaben treten zum 13. Dezember 2016 in Kraft.)
Inwieweit werden die Informationserfordernisse von Allergikern berücksichtigt?
Aufgrund der neuen Bestimmungen werden künftig mehr Informationen über bestimmte Stoffe bereitgestellt, die allergische Reaktionen oder Unverträglichkeiten auslösen können. Ziel ist es, Lebensmittelallergiker zu informieren und ihre Gesundheit besser zu schützen. Die Lebensmittelunternehmer müssen diese Informationen auf allen Lebensmitteln bereitstellen. Wie dies im Einzelnen zu geschehen hat, bestimmen die nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten. (siehe Frage 2 oben).
Welche Informationspflichten gelten bei Bestellungen von Lebensmitteln im Internet oder im Versandhandel?
In den neuen Bestimmungen ist ausdrücklich festgelegt, dass der Großteil der Angaben, die auf dem Etikett verpflichtend sind, schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein muss. Diese Informationen müssen auf dem "Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts" (Webseite oder Katalog) erscheinen oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden. Dies gilt für alle Formen der Abgabe von Lebensmitteln an Verbraucher. Anders ausgedrückt: Die Informationen, die auf Lebensmitteletiketten verpflichtend sind, müssen überall bereitgestellt werden ob bei Bestellungen (online oder aus dem Katalog) oder beim Einkauf im Supermarkt.
Werde ich dank der neuen Bestimmungen besser über die Herkunft meiner Lebensmittel Bescheid wissen?
Die grundsätzliche Herangehensweise bleibt in den neuen Bestimmungen die Gleiche: Die Angabe des Ursprungslandes und des Herkunftsortes ist freiwillig -außer wenn ein Fehlen dieser Angabe die Verbraucher in die Irre führen könnte. Für frisches Schaf-, Ziegen-, Geflügel- und Schweinefleisch wird die Ursprungsangabe aber zum 1. April 2015 verpflichtend. Die Kommission hat die entsprechenden Durchführungsvorschriften bereits erlassen. Abgesehen von einigen Ausnahmen muss auf dem Etikett der Mitgliedstaat bzw. das Drittland erscheinen, in dem das Tier aufgezogen und geschlachtet worden ist.
Bei freiwilliger Ursprungsangabe könnte künftig auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der Hauptzutaten angegeben werden, wenn diese aus einem anderen Land oder Ort stammen als das Enderzeugnis. So könnte beispielsweise Butter, die in Belgien aus dänischer Milch produziert wurde, mit Hergestellt in Belgien aus dänischer Milch gekennzeichnet werden. Hierzu sind noch keine Entscheidungen gefallen, die Kommission wird zur weiteren Vorgehensweise voraussichtliche Ende Januar 2015 einen Bericht vorlegen. Mit solchen Bestimmungen könnten die Verbraucher vor irreführenden Ursprungsangaben geschützt und zugleich für die Lebensmittelunternehmer vergleichbare Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.
Wie kann ich ein echtes von einem nachgemachten Lebensmittel unterscheiden?
Produktfälschung ist auch bei Lebensmitteln (einschließlich Getränken) ein großes Problem. Eine Fälschung liegt zum Beispiel vor, wenn Produkte verdünnt (gepanscht), Nebenzutaten ersetzt oder falsche Ursprungsangaben gemacht werden. Dank der neuen Bestimmungen ist sichergestellt, dass zu einem Lebensmittel, das nicht genau das ist, was es zu sein scheint, geeignete Informationen bereitgestellt werden, damit die Verbraucher nicht durch eine bestimmte Präsentation oder Aufmachung in die Irre geführt werden. Wenn eine Zutat, die der Verbraucher in einem bestimmten Lebensmittel normalerweise erwarten würde, durch etwas anderes ersetzt wurde, muss auf diesen Ersatzstoff an einer gut sichtbaren Stelle auf der Verpackung und nicht nur im Zutatenverzeichnis hingewiesen werden. Bei Fleisch- und Fischerzeugnissen ist deutlich auf hinzugefügtes Wasser und auf gegebenenfalls hinzugefügte Eiweiße unterschiedlicher tierischer Herkunft hinzuweisen. Lebensmittel, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, müssen den Hinweis aus Fleischstücken zusammengefügt bzw. aus Fischstücken zusammengefügt tragen.
Die neuen Bestimmungen gewährleisten, dass freiwillige Ursprungsangaben, die einen anderen (falschen) Ursprung vermuten lassen, nicht irreführend sein dürfen. Damit die Verbraucher Klarheit haben, müssen Unternehmer, die Ursprungsangaben machen, neben dem Land, in dem das Lebensmittel zuletzt verarbeitet wurde, auch angeben, woher die charakteristische Zutat des Lebensmittels tatsächlich stammt.
Werden wir diese Veränderungen ab dem 13. Dezember 2014 auf den Etiketten sehen können?
Ja. Die Lebensmittelindustrie hatte drei Jahre Zeit, sich darauf vorzubereiten, dass die Bestimmungen ab dem 13. Dezember 2014 wirksam werden. Allerdings dürfen nach den alten Bestimmungen gekennzeichnete Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet worden sind, noch verkauft werden, bis die Bestände (nicht jedoch die Etikettenbestände) erschöpft sind.
Die Bestimmungen zu den verpflichtenden Nährwertangaben gelten erst ab dem 13. Dezember 2016. Falls Nährwertangaben allerdings bereits vorher (d. h. ab dem 13. Dezember 2014) auf den Etiketten erscheinen sollen, müssen sie den Anforderungen der Verordnung an die Nährwertdeklaration genügen.
Was kann ich tun, wenn ich nach dem 13. Dezember 2014 ein Etikett entdecke, dass den neuen Bestimmungen nicht genügt?
Die Durchsetzung der EU-Kennzeichnungsbestimmungen ist Sache der Mitgliedstaaten; Beschwerden sollten daher an die nationalen zuständigen Behörden gerichtet werden.
11.12.2014 -
Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland - PM vom 11.12.2014: