Der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass diese Form keine Unterscheidungskraft hat.
Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können die Form und die Aufmachung einer Ware eine Gemeinschaftsmarke bilden. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, ist jedoch grundsätzlich nicht eintragungsfähig.
Am 18. Mai 2004 meldete die Lindt & Sprüngli AG beim HABM (Gemeinschaftsmarkenamt) ein dreidimensionales Zeichen in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band als Gemeinschaftsmarke an.
Das HABM wies die Anmeldung zurück und begründete dies insbesondere damit, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Lindt erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Europäischen Gericht, die von diesem abgewiesen wurde, weil es zu dem Ergebnis gelangte, dass das HABM seine Entscheidung fehlerfrei erlassen hatte. Gegen dieses Urteil legte Lindt Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das Europäische Gericht mit der Feststellung, das HABM habe die Anmeldung der Marke zu Recht zurückgewiesen, keinen Rechtsfehler begangen hat.
Der Europäische Gerichtshof weist darauf hin, dass die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist. Insoweit stellt er fest, dass das Europäische Gericht diese Kriterien zutreffend bestimmt und angewandt hat, indem es sich sowohl mit den Branchengepflogenheiten als auch mit der Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung der angemeldeten Marke bestätigt der Europäische Gerichtshof die Begründung des Europäischen Gerichts, dessen Ansicht nach Lindt nicht den Nachweis erbracht hatte, dass eine solche Unterscheidungskraft infolge Benutzung im gesamten Unionsgebiet erworben worden sei.
24.05.2012 - C-98/11 P
Gerichtshof der Europäischen Union - PM 68/2012 vom 24.05.2012: