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Kündigungsschutz auch für GmbH-Geschäftsführer

Bei Vereinbarung der gesetzlichen Arbeitnehmer Kündigungsfristen können selbst Geschäftsführer unter das Kündigungsschutzgesetz fallen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil festgestellt.

Geklagt hatte ein ehemaliger Geschäftsführer der Austria Leasing GmbH. Die Tochter der österreichischen Raiffeisen-Bankengruppe hatte den Geschäftsführer abberufen, seinen Arbeitsvertrag gekündigt und die Pensionszusage widerrufen. Der Geschäftsführer klagte daraufhin auf einen Fortbestand des Anstellungsverhältnisses. In seinem Vertrag war eine Kündigungsfrist nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer vereinbart worden.

Zwar sind Geschäftsführer grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes und genießen daher in der Regel auch keinen Kündigungsschutz. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Offen war bislang allerdings, ob dies auch gilt, wenn im Anstellungsvertrag ein Kündigungsschutz vereinbart ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte dies jedoch mit Verweis auf die Prinzipien des GmbH-Rechts verneint.

Der BGH hat das Urteil des OLG nun aufgehoben und festgestellt, dass beide Parteien dennoch vereinbaren können, dass ein Geschäftsführer einen gewissen Kündigungsschutz genießt. Werde eine solche Vereinbarung getroffen, könne sich die Gesellschaft nicht mehr darauf berufen, dass das Gesetz für Geschäftsführer grundsätzlich keinen Kündigungsschutz vorsieht.

Ist aber gleichzeitig keine Versetzungsklausel im Vertrag festgeschrieben, die eine mögliche Versetzung des Geschäftsführers in einen anderen Geschäftsbereich regelt, kann die Gesellschaft statt der Kündigung einen Auflösungsantrag stellen. 

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