Bundessozialgericht: Klarstellung der Scheinselbständigkeit bei Geschäftsführern einer Ein-Personen-Gesellschaft
Die Kläger waren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (UG und GmbH). Mit diesen Kapitalgesellschaften schlossen Dritte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Während es in einem Verfahren um eine beratende Tätigkeit ging, handelte es sich in zwei Verfahren um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses. Tatsächlich erbracht wurden die Tätigkeiten ausschließlich von den natürlichen Personen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest.
Der Gründung einer zwischengeschalteten UG/GmbH zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht hat das Bundessozialgericht nun eine Absage erteilt. Wenn und soweit diese Tätigkeit ihrer Art nach zu einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des anderen Unternehmens führt und dies eine Weisungsgebundenheit an den dortigen Weisungsgeber bedingt (sozialversicherungsrechtliche Eingliederungstheorie; § 7a Abs. 2 Satz 2 SGB IV), führt dies zu einer eine Sozialversicherungspflicht auslösenden Beschäftigung.
Fehlende vertragliche Beziehung zwischen dem Alleingesellschafter und dem Auftraggeber spielen sozialversicherungsrechtlich keine Rolle. Der faktischen Eingliederung in den fremden Betrieb kann daher weder die Kapitalgesellschaft, noch der Alleingesellschafter, noch der Auftraggeber entgegenhalten, es bestünden nur Vertragsbeziehungen zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Auftraggeber. Zivilrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen Alleingesellschafter und Krankenhaus bzw. Auftraggeber sind für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht zwingend erforderlich.
In der Praxis bleibt somit für Arbeitgeber als auch selbständige Arbeitnehmer zu beachten, dass die üblichen Kriterien der Weisungsabhängigkeit sowie der festen Eingliederung in die betriebliche Organisation für den Status eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers sprechen.
Bei Fragen zu diesem Urteil sowie einer Einschätzung Ihres individuellen Falles steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Alexander Günzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung.