Werbung mit Boris Becker für Testzeitung zulässig
Die Werbung für eine Zeitung mit der Titelseite eines Testexemplars, auf der eine prominente Person abgebildet ist, verletzt nicht allein deshalb deren Recht am eigenen Bild, weil keine Ausgabe der Zeitung erscheint, die eine der Ankündigung entsprechende Berichterstattung enthält. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof eine Klage des ehemaligen Tennisprofis Boris Becker gegen die "Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung" abgewiesen (BGH, Urteil vom 29.10.2009, I ZR 65/07).
Eine solche Werbung verletzt das Recht am eigenen Bild allerdings von dem Zeitpunkt an, zu dem es dem Werbenden möglich und zumutbar ist, die Abbildung der Titelseite des Testexemplars durch die Abbildung der Titelseite einer tatsächlich erschienenen Ausgabe der Zeitung zu ersetzen, heißt es im Leitsatz des Urteils.