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Kinderhochstühle im Internet

Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, müsse er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen.

 

Die Beklagte betreibt im Internet unter "www.ebay.de

" eine Plattform, auf der Privatleute und Gewerbetreibende gegen Entgelt Waren zur Versteigerung oder zum Kauf zu einem Festpreis anbieten können. Voraussetzung für das Anbieten oder den Erwerb ist eine elektronische Registrierung als Mitglied von eBay. Die Nutzung des Internetdienstes erfolgt aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Diese enthielten jedenfalls bis Anfang 2007 eine Bestimmung, nach der eBay die von ihren Mitgliedern angebotenen Artikel durch unterschiedliche Maßnahmen, insbesondere durch Einbindung auf anderen Internetseiten und Hinweise in E-Mails an ihre Mitglieder, bewirbt. In ihrem Internetauftritt wies eBay darauf hin, dass die Verträge über die auf ihrem Online-Marktplatz angebotenen Artikel ausschließlich zwischen den Mitgliedern abgeschlossen werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sahen ein Verbot vor, Artikel anzubieten, durch die Urheberund Leistungsschutzrechte sowie gewerbliche Schutzrechte verletzt werden. Zur Verhinderung rechtsverletzender Angebote durchsucht eBay von den Nutzern eingestellte Angebote regelmäßig auf mögliche Rechtsverletzungen und setzt zahlreiche Schlagwortfilter ein, die die Angebote der Nutzer mit Suchbegriffen vergleichen. Sie stellt Inhabern von Schutzrechten ein Programm zur Verfügung, mit dem diese nach rechtsverletzenden Angeboten auf der Internetplattform von eBay suchen und diese melden können. Den Teilnehmern an dieser als VeRI-Programm bezeichneten Suchoption gibt eBay die Daten der Mitglieder heraus, die mit ihren Angeboten Schutzrechte verletzen. Stellt eBay aufgrund der Meldungen der Teilnehmer des VeRI-Programms oder aufgrund eigener Nachforschungen Schutzrechtsverletzungen fest, löscht sie die betreffenden Angebote.

Mit Schreiben vom 19. April 2005 und 3. Mai 2005 wies die klagende Rechteinhaberin eBay darauf hin, dass auf ihrer Internetplattform Kinderhochstühle der Fabrikate "Alpha" und "Beta" von Hauck und "Herlag Moritz" von Kettler angeboten wurden. In der Folgezeit fand die Klägerin´bei ebay weitere Angebote dieser Kinderhochstühle und mahnte die eBay deswegen ab.

 

eBay unterhält zu zahlreichen Suchbegriffen sogenannte "Ad-words"-Konten bei Internetsuchdiensten. Bei Eingabe entsprechender Suchbegriffe in die Suchmaschine erscheinen in den Ergebnislisten Anzeigen von eBay mit vorgegebenen Inhalten. Diese Anzeigen sind regelmäßig mit einem elektronischen Verweis versehen. Klickt der Nutzer diesen elektronischen Verweis an, erfolgt automatisch eine Weiterleitung zum Angebot auf der Internetplattform ebay.

 

Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass eBay als Störerin für Verletzungen des Urheberrechts an dem Tripp-Trapp-Stuhl durch das Angebot der Kinderhochstühle "Alpha", "Beta" und "Herlag Moritz" auf ihrem Internet-Marktplatz haftet, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung.

Als Störer könne bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei könne als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setze die Haftung des Störes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richte sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat.

 

So hat es der Bundesgerichtshof für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer Inanspruchgenommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa wie der Betreiber einer Internethandelsplattform durch die ihm geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist. Weiter sei darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer Inanspruchgenommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist.

Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen.

Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen seien dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern.

 

Nach diesen Maßstäben sei es eBay als Betreiberin einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Wird sie allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, müsse sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt.

Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive Rolle, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, werde er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst. Insoweit könne er sich auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 und des § 7 Abs. 2 TMG berufen.

 

 

16.05.2013 - I ZR 216/11

Bundesgerichtshof: www.bundesgerichtshof.de