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Hinzusetzen eines Firmenstempels führt zur Unterschriftsberechtigung

Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als
unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung
erfülle das Schriftformerfordernis für einen Mietvertrag.

Grundsätzlich sei das Schriftformerfordernis des § 550 BGB nicht erfüllt ist, wenn der für die GbR abzuschließende Mietvertrag nur von einem einzelnen Gesellschafter unterzeichnet ist. Für die Einhaltung der Schriftform sei es nämlich erforderlich, dass alle Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Nur dann ergebe sich aus der Urkunde, dass ein Vertrag mit diesem Inhalt zustande gekommen ist. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter den Mietvertrag, müsse dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Ohne einen solchen Zusatz wäre nämlich nicht auszuschließen, dass die Unterschriften der übrigen Gesellschafter noch fehlen.
Ein Vertretungsverhältnis für die Gesellschaft werde jedoch bereits durch den der Unterschrift beigefügten Stempelabdruck angezeigt, ohne dass es dazu weiterer Unterschriften der übrigen geschäftsführenden Gesellschafter bedurft hätte.

23.01.2013 - XII ZR 35/11
Bundesgerichtshof: http://www.bundesgerichtshof.de/