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Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen

Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

 

Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil weiter aus: Das Oberlandesgericht gehe zutreffend davon aus, dass der Eigentümer durch die Verwertung von Fotografien seines Grundstücks, die ohne seine Genehmigung innerhalb des Grundstücks aufgenommen wurden, in seinem Eigentum anders als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird und verlangen kann, die Verwertung solcher Fotografien zu unterlassen. Das haben die Richter entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dieser und in zwei Parallelsachen entschieden.

Die Entscheidungen haben nicht nur Zustimmung, sondern auch Kritik erfahren. Die Kritik richtet sich sowohl gegen die Annahme eines Unterlassungsanspruchs als auch gegen das Ergebnis, zu dem der Bundesgerichtsthof bei der Kontrolle der Ausübung dieses Anspruchs gelangt ist. Sie gebe keine Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung.

 

Gegen den Unterlassungsanspruch wird eingewandt, die Verwertung genehmigter Fotografien eines fremden Grundstücks, die dessen Betreten voraussetzen, beeinträchtige das Grundstückseigentum nicht. Dem Eigentümer stehe das Recht zur Verwertung solcher Aufnahmen nicht zu. Mit diesen schon gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhobenen Einwänden haben sich die Richter in ihren Urteilen vom 17. Dezember 2010 im Einzelnen auseinandergesetzt. Sie beruhen auf drei grundlegenden Missverständnissen.

 

a) Das erste Missverständnis betreffe die Frage nach dem Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums. Auf sie komme es deshalb an, weil unter der vorausgesetzten Beeinträchtigung des Grundstückseigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Zustand zu verstehen ist. Zu dem Zuweisungsgehalt des (Grundstücks-) Eigentums gehöre nicht nur die Abwehr von Beeinträchtigungen der Sachsubstanz, sondern auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer das Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll. Damit gehöre aber, was die Kritik übersieht, zum Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums auch das Recht des Grundstückseigentümers, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet. Gestattet er das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, sei jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung. Das sei in der Rechtsprechung nicht nur des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt. Hierin liege keine Besonderheit des (Grundstücks-) Eigentums. Auch der Zuweisungsgehalt anderer absoluter Rechte werde beeinträchtigt, wenn die Grenzen einer erteilten Einwilligung überschritten werden. So decke etwa die Einwilligung in eine bestimmte Form der Veröffentlichung eines Fotos durch den Fotografierten nur die Form der Veröffentlichung ab, in die eingewilligt wurde, nicht auch andere. Ähnlich liege es bei der schlichten Einwilligung in die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Bildern.

 

b) Das zweite Missverständnis der Kritik betreffe den Charakter des Abwehranspruchs des Grundstückseigentümers. Dieser Anspruch vermittele dem Grundstückseigentümer zwar das Recht, über die Verwertung von auf dem Grundstück angefertigten Fotos zu entscheiden. Der Anspruch zeige damit ähnliche Rechtsfolgen wie Immaterialgüterrechte, was auch eine daran angelehnte Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs rechtfertigt. Damit werde dem Grundstückseigentümer aber kein eigenständiges Recht am Bild der eigenen Sache zuerkannt. Diese Rechtsfolge sei vielmehr der Eigenart der Beeinträchtigung geschuldet, die das Eigentum bei der ungenehmigten Verwertung von Fotografien erfährt. Besteht die Beeinträchtigung des Eigentums etwa darin, dass ein Dritter ohne Genehmigung des Kabelnetzbetreibers mit Teilnehmern, die an das Kabelnetz angeschlossen sind, Verträge über den Zugang zu seinen Mediendiensten durch das Kabelnetz schließt, führt derselbe Anspruch nicht zu einem Verwertungs-, sondern zu einem Nutzungsverbot.

 

c) das dritte Missverständnis der Kritik betreffe den Rechtfertigungsgehalt des Urheberrechts des Fotografen an den ungenehmigten Fotografien. Sein Urheberrecht vermittelt dem Fotografen zwar ein ausschließliches Recht zur Verwertung gegenüber Dritten. Gegenüber dem Grundstückseigentümer vermittelt es dem Fotografen aber keine Befugnisse. Die ungenehmigte Verwertung der Fotografie sei eine Eigentumsstörung, die nicht dadurch rechtmäßig wird, dass dem Störer Rechte gegenüber Dritten zustehen, deren Rechte er nicht verletzt hat. Auch das sei keine Besonderheit des (Grundstücks-) Eigentums. Der Eingriff etwa in das Persönlichkeitsrecht durch ein rechtswidrig erlangtes Foto könnte nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Fotograf an dem rechtswidrig erlangten Foto ein Urheberrecht hat, auf Grund dessen er Dritte an der ungenehmigten Verwertung hindern könnte.

 

01.03.2013 - V ZR 14/12

Bundesgerichtshof: http://www.bundesgerichtshof.de/