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Domainname als Werktitel?

In der Verwendung eines Domainnamens kann dann eine Benutzung als Werktitel liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sieht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Grundsätzlich könne durch die Benutzung eines Domainnamens eine geschäftliche Bezeichnung erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen einen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen und nicht nur eine Adressbezeichnung sieht.

 

Im zu entscheidenden Fall ist die Bezeichnung "EIFEL-ZEITUNG" für eine Tageszeitung hinreichend unterscheidungskräftig. An die originäre Unterscheidungskraft von Zeitungstiteln sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur geringe Anforderungen zu stellen, weil auf dem Zeitungsmarkt seit jeher Zeitungen unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden, so dass sich das Publikum an diesen Zustand gewöhnt hat und bei Zeitungen auch solchen Titeln Unterscheidungskraft beimisst, denen für andere Druckschriften keine Kennzeichnungskraft zukommt.

Die Entstehung des Werktitelschutzes setze eine kennzeichenmäßige Benutzung und nicht lediglich eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung voraus; die Bezeichnung müsse als Werktitel benutzt werden. Diese Voraussetzung könne auch ein Titel einer Rubrik oder ein Untertitel erfüllen. Der klagende Verlag hatte die in Rede stehende Bezeichnung im Jahre 2003 zur Unterscheidung der von ihr herausgegebenen Internetzeitung von anderen Werken in Benutzung genommen.

Datum: 18.06.2009

Quelle: Bundesgerichtshof

Link:http://www.bundesgerichtshof.de

Aktenzeichen:I ZR 47/07