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Beschlüsse der Gesellschafter - Bestimmtheitsgrundsatz nach fast 100 Jahren aufgegeben

Ob die Gesellschafter einen Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst haben, ist nur noch anhand des Gesellschaftsvertrags nach den allgemeinen Regeln zu ermitteln. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 21. Oktober 2014, II ZR 84/13). Der bisher angewandte Bestimmtheitsgrundsatz ist dabei weder direkt noch als Auslegungsregel heranzuziehen.

 

Die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung ist nach der BGH-Entscheidung auf zwei voneinander unabhängigen Ebenen zu prüfen. Zunächst muss ein Beschluss in formell ordnungsgemäßer Weise gefasst werden (formelle Legitimation) darüber hinaus darf der Beschluss keinen unzulässigen Eingriff in unentziehbare Mitgliedsrechte einzelner Gesellschafter darstellen (materielle Legitimation).

 

Was die formelle Legitimation angeht, galt nach nunmehr aufgegebener Rechtsprechung bislang der schon vom Reichsgericht (Urteil vom 23. November 1917, II 242/17) angewandte Bestimmtheitsgrundsatz. Danach waren nur gewöhnliche Beschlussgegenstände der Gesellschafterversammlung einem einfachen Mehrheitsbeschluss zugänglich, nicht aber solche, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder sich auf ungewöhnliche Geschäfte beziehen (so zuletzt auch BGH, „Otto“, Urteil vom 15. Januar 2007, II ZR 245/05)

 

Zu den Grundlagenbeschlüssen zählen etwa der Ausschluss von Gesellschaftern, die Änderung des Gesellschaftsvertrags oder auch der Auflösungsbeschluss.

 

Geklagt hatte in dem nun entschiedenen Grundsatzverfahren der Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Mit den Stimmen des anderen Kommanditisten und der Komplementärin hatte die Gesellschafterversammlung unter anderem einen Beschluss gefasst, wonach einer Übertragung des Kommanditanteils des Klägers an der Gesellschaft auf eine Stiftung zugestimmt wurde. Die Übertragung des Anteils selbst ist in einem anderen Verfahren anhängig. Der Kläger hielt 10 von insgesamt 100 Stimmen der Gesellschafterversammlung.

 

Der Kläger hielt den Beschluss für nichtig. Er war der Ansicht, es hätte für die Übertragung seiner Kommanditanteile eines Einheitsbeschlusses bedurft.

 

Laut dem Gesellschaftsvertrag erfolgten die Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht im Vertrag oder im Gesetz ausdrücklich eine abweichende Regelung bestünde. Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrags sollten daneben nur bei Einstimmigkeit wirksam sein. Auch an anderen Stellen des Vertrags waren Einstimmigkeitsbeschlüsse vorgesehen, so z.B. bei Entnahmen aus den Rücklagekonten der Gesellschafter, Buchungen zu Lasten des Gewinnvortragskontos. Hinsichtlich der Verfügung über Gesellschaftsanteile erforderte der Gesellschaftsvertrag eine Einwilligung der Gesellschafterversammlung, nicht aber einen einstimmigen Beschluss.

 

Landgericht und Oberlandesgericht waren unter Berufung auf den Bestimmtheitsgrundsatz von der Nichtigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausgegangen. Mit Hinblick auf das ausdrückliche Einstimmigkeitserfordernis bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags könne bei Fragen der Anteilsübertragung nicht mit einfacher Mehrheit entschieden werden.

 

Die Zustimmung zur Anteilsübertragung sei als konstitutiver Teilakt der Verfügung über den Anteil ebenso als Grundlagenbeschluss zu betrachten, wie die Verfügung selbst.

 

Dem ist der Bundesgerichtshof nun entgegen getreten. Der Beschluss sei formell in ordnungsgemäßer Weise gefasst worden.

 

Schon in der Otto-Entscheidung (BGH, a.a.O.) war der Senat der Auffassung entgegen getreten, eine Mehrheitsklausel müsse minutiös alle betroffenen Beschlussgegenstände auflisten. Vielmehr sei nun, so das Gericht in seiner Entscheidung, trotz zulässiger Mehrheitsentscheidung zu prüfen, ob ein unzulässiger Eingriff in relativ unentziehbare Mitgliedschaftsrechte vorliege. Es handele sich bei der Mehrheitsklausel damit nur um eine formelle Legitimation für Mehrheitsentscheidungen, die als solche eine wertneutrale Verfahrensregel darstelle. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung gesellschafterlicher Treuepflicht sei die materielle Legitimation zu prüfen.

 

Daher sei die Prüfung der formellen Legitimation der Mehrheitsentscheidung auch bei Grundlagenbeschlüssen nicht an den Bestimmtheitsgrundsatz gebunden, sondern vielmehr dann gegeben, wenn die Auslegung des Vertrags nach allgemeinen Grundsätzen ergebe, dass der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen werden soll.

 

Der Bestimmtheitsgrundsatz sei auch als Auslegungsregel weder dahingehend zu berücksichtigen, dass Mehrheitsklauseln restriktiv auszulegen seien noch dahingehend, dass Grundlagenbeschlüsse von allgemein gehaltenen Mehrheitsklauseln regelmäßig nicht erfasst würden.

 

Die dispositive gesetzliche Regel des § 709 BGB, wonach grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip herrsche, komme nur dann zur Anwendung, wenn sich im Wege der Auslegung eine abweichende Vereinbarung der Gesellschafter nicht feststellen lasse.

 

Der Beschluss sei im konkreten Verfahren darüber hinaus auch materiell legitim, insoweit er lediglich die Zustimmung der Gesellschaft zur Anteilsübertragung betreffe, während die eigentliche Verfügung in einem gesonderten Verfahren anhängig sei.

 

Da es sich bei der Auslegung des vertraglichen Mehrheitsklausel um eine nach bestimmten Regeln vorzunehmende Würdigung handele, die weitgehend in der Verantwortung des Tatrichters liege und als richterliche Würdigung - anders als die Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen – weder nach Beweislastgrundsätzen erfolgen, noch zu einem non-liquet führen könne, wurde der Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.

 

Emil Stettiner