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BGH: Eigentümerin kann nach Löschung einer rechtmäßigen Zwangseintragung keine Umschreibung des Grundbuchs verlangen

Nach einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung im Grundbuch kann die betroffene Eigentümerin nicht die Umschreibung des Grundbuchs verlangen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich weder aus der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung noch aus Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO und kann auch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Rechtsbeschwerde einer Eigentümerin mehrerer Wohnungseigentumseinheiten zu entscheiden, die einen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs geltend machte. In das Grundbuch wurden jeweils ein Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung, ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sowie ein Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und jeweils eine Arresthypothek sowie eine Sicherungshypothek eingetragen. Nach Löschung der Zwangseintragungen beantragte die Eigentümerin gegenüber dem Grundbuchamt, neue Wohnungsgrundbuchblätter anzulegen, welche die gelöschten Eintragungen nicht mehr enthalten sollten. Sie hielt die gelöschten Eintragungen für diskriminierend und kreditschädigend.

Das Amtsgericht als Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Die Beschwerde der Eigentümerin blieb vor dem KG ebenso erfolglos wie die vom BGH entschiedene Rechtsbeschwerde.

Entscheidung des Gerichts

Dem Urteil des BGH (BGH v. 21.9.2023 - V ZB 17/22) zu Folge kommt eine Löschung der Zwangseintragung im Sinne einer Entfernung von vornherein nicht in Betracht, weil nicht mehr gültige Eintragungen aus dem Grundbuch nicht entfernt, sondern lediglich "gerötet" und mit einem Löschungsvermerk versehen werden. Aus diesem Grund ist der Antrag der Eigentümerin auch nicht auf eine "echte" Löschung gerichtet, sondern auf die Anlage neuer Wohnungsgrundbuchblätter, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich sind.

Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 28 GBV, da die Wohnungsgrundbuchblätter weder unübersichtlich geworden seien noch durch eine Umschreibung wesentlich vereinfacht würden. Ein entsprechender Umschreibungsanspruch könne auch nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung entnommen werden. Die Norm enthalte nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine Verpflichtung zur Umschreibung eines Grundbuchblattes nach Löschung einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung. Die langjährige einhellige Ablehnung eines solchen Anspruchs in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte habe der Gesetzgeber nicht zum Anlass genommen, eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen. Dementsprechend komme auch eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht, weil es an einer Regelungslücke fehle.

Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO begründet ebenfalls keinen Umschreibungsanspruch. Die Norm findet nach dem Ausschlusstatbestand des Art. 17 Abs. 3 b) DSGVO keine Anwendung, da die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Grundbuch zu der Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Die Gewährung der Grundbuchansicht für Dritte stelle zwar einen Eingriff in das auf diese Daten bezogene, durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der durch die Grundbucheinsicht Betroffenen dar. Dieser Eingriff sei allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der gesetzlichen Regelung werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Zusätzlich bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Funktionsfähigkeit des Grundbuchs. Dieses erfülle die Funktion, zuverlässige Auskunft über die gegenwärtigen und vergangenen Rechtsverhältnisse an dem Grundstück zu geben.

Es sei nicht praktikabel, wenn bei jeder gelöschten Zwangseintragung auf Antrag ein neues Grundbuchblatt angelegt und das alte Grundbuchblatt geschlossen werden müsste. Der damit verbundene Arbeitsaufwand führe bei der Vielzahl derartiger Löschungsvorgänge zu einer empfindlichen Störung der Funktionsfähigkeit der Grundbuchämter. Dem stünde kein erheblicher Nutzen für den betroffenen Eigentümer gegenüber, weil bei Darlegung eines berechtigten Interesses auch in das geschlossene Grundbuchblatt Einsicht genommen werden könne. Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG gebieten ebenfalls keinen Anspruch auf die Umschreibung von Grundbuchblättern nach der Löschung einer Zwangseintragung.

Bei Fragen zu dieser Rechtsprechung stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin und Notarin Simone Krziwanek, Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Volkmann, Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Robert Scherzer und Herr Rechtsanwalt und Notar Oliver Merleker gern zur Verfügung.